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Zulassung zur Prüfung

Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer gemäß § 12 der Weiterbildungsordnung. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Weiterbildungsordnung belegt ist.

Gemäß Vorstandsbeschluss vom 12.11.2008 ist das Führen eines Logbuches für eine Prüfungszulassung für alle Weiterbildungsgänge zwingend erforderlich, für Weiterbildungen ab 01.07.2020 ist das elektronische Logbuch zu führen.

Eine Zulassung zur Prüfung vor Ablauf der festgelegten Mindestweiterbildungszeit ist nicht möglich. Die Zulassung zur Prüfung im Schwerpunkt kann erst nach der Facharztanerkennung erfolgen. Dies gilt auch für eine Zusatz-Weiterbildung, für die eine Facharztanerkennung vorgeschrieben ist.

Wird der Arzt zur Prüfung zugelassen, setzt die Ärztekammer den Termin der Prüfung fest.
Der Antragsteller ist zum Termin mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zu laden. Vorsorglich möchten wir darauf hinweisen, dass gemäß § 5 Abs. 2 der Kostenordnung im Falle eines Rücktritts von der Prüfung, nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde, kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren besteht. 
Die Prüfungen finden in der Landesgeschäftsstelle in Magdeburg statt.

Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Die Weiterbildungsordnung sieht gemäß § 14 Abs. 1 hierzu 6 Monate vor. Versucht wird selbstverständlich, nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen, bereits vor dieser Frist einen Prüfungstermin anzuberaumen. 
Zu berücksichtigen sind dabei eventuell auftretende Terminschwierigkeiten der Mitglieder der Prüfungskommission bzw. eine größere Zahl von Anträgen.

Rechnen Sie bei Ihren beruflichen und/oder privaten Planungen damit, dass Prüfungstermine manchmal verschoben werden müssen. Das Eingehen von terminlichen Verpflichtungen (z. B. Urlaub, Anmieten von Praxisräumen, neuer Arbeitsvertrag, zu frühe Beantragung des Zulassungsverfahrens bei der Kassenärztlichen Vereinigung o. Ä.) hat keinen Einfluss auf Termingestaltung, Ablauf und Bewertung der Prüfung.

Eine Ablehnung oder Rücknahme der Zulassung wird dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitgeteilt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind.

 

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