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Informationen zur Richtlinie "Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte" vom 1. März 2004

Die Strahlenschutzverordnung (§§ 60-64 StrlSchV) und die Röntgenverordnung (§§ 37-41 RöV) sehen zum Schutz der Gesundheit beruflich strahlenexponierter Personen die arbeitsmedizinische Vorsorge durch ermächtigte (nicht zu verwechseln mit einer KV-Ermächtigung) Ärzte vor. Die Richtlinie für die Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte wurde auf der Grundlage der bisherigen "Grundsätze für die ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen", erschienen in der Schriftenreihe des Bundesministeriums des Innern im Jahre 1978, neu erarbeitet und ist seit dem 1. März 2004 in Kraft getreten.

Ziel der Richtlinie ist es, die administrative Vorgehensweise in den Ländern zu harmonisieren und damit eine bundeseinheitliche Überwachungspraxis sicherzustellen. Gegenstand der Richtlinie ist die Ermächtigung von Ärzten und die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen sowie für den Bereich der Arbeiten.
Die ärztliche Untersuchung beruflich strahlenexponierter Personen ist unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzgegebenheiten und der damit verbundenen Belastungen und Beanspruchungen durchzuführen.

Neu hinzu kam eine Erweiterung der Vorraussetzungen für die Beantragung der Ermächtigung. Die Ärzte, die diese Untersuchungen und Beurteilungen vornehmen, müssen die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde für die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen besitzen und von der zuständigen Behörde (in Sachsen-Anhalt das Landesamt für Verbraucherschutz in Dessau) dazu ermächtigt sein. Ermächtigte Ärzte haben eigenständige Pflichten hinsichtlich ärztlicher Untersuchungen, Erteilen von Bescheinigungen und dem Führen der Gesundheitsakte.

Die Ermächtigung setzt die "Fachkunde im Strahlenschutz für die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen? voraus. Sie ist bei der Ärztekammer Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle zu beantragen. Die Fachkunde wird durch den Nachweis von theoretischem Wissen (Kursbesuche) und praktischen Erfahrungen (Sachkunde) erworben.

Das theoretische Wissen wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs im Strahlenschutz (24 Unterrichtsstunden) und einem Spezialkurs für zu ermächtigende Ärzte (48 Unterrichtsstunden) nachgewiesen. Der Grundkurs ist vor dem Sachkundeerwerb und vor dem Spezialkurs zu absolvieren. Zusätzlich müssen alle Ärzte (außer Fachärzte für Arbeitsmedizin, Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin und Ärzte mit einer arbeitsmedizinischen Fachkunde) einen Kurs zur arbeitsmedizinischen Bewertung von Arbeitsplätzen für zu ermächtigende Ärzte absolvieren.

Die Sachkunde wird durch eine mindestens 6-monatige Tätigkeit unter Anleitung und Verantwortung eines ermächtigten Arztes erworben, wobei mindestens 25 Untersuchungen beruflich strahlenexponierter Personen durchzuführen sind. Der Erwerb der Sachkunde ist durch ein Zeugnis des Ausbilders zu bescheinigen.

Diese Fachkunde muss mindestens alle 5 Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs aktualisiert werden (Übergangsbestimmungen siehe Verordnungstext). Der Nachweis über die Aktualisierung ist der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen.

Autor: P. Jonzeck