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Seit 01.03.2006 neue Voraussetzungen für den Fachkundeerwerb nach der Röntgenverordnung

veröffentlicht im Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 17 (2006) April

Die seit langem angekündigte Neufassung der "Richtlinie zum Erwerb der Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin und Zahnmedizin" wurde am 22.12.2005 beschlossen und soll bundesweit ab dem 1.3.2006 angewendet werden. Der Text der Richtlinie kann im Internet eingesehen werden (http://www.forum-roev.de).

Die Anwendung der Vorschriften der Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) hat den Schutz Einzelner und der Allgemeinheit vor Röntgenstrahlung zum Ziel. Art und Umfang des Schutzes werden im medizinischen Bereich insbesondere durch

  • die Rechtfertigung der Anwendung,
  • die Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und die Dosisreduzierung,
  • die Berücksichtigung der diagnostischen Referenzwerte,
  • die Einhaltung der Vorschriften über die Dosisgrenzwerte

bestimmt. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es notwendig, dass insbesondere die Personen, die Röntgenstrahlung am Menschen zur Untersuchung oder Behandlung anwenden oder die Anwendung technisch durchführen, über die erforderliche Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 und §§ 23 und 24 RöV). § 18a RöV legt die Voraussetzungen für Erwerb und Erhalt der erforderlichen Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz fest.

Die Röntgenverordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen, mit welchen Genehmigungen, Anzeigepflichten und unter welcher Beachtung von Strahlenschutzgesichtspunkten Röntgeneinrichtungen und Störstrahler zu betreiben sind. Sie wird ergänzt durch verschiedene Röntgenfachkunderichtlinien. Für den medizinischen Bereich regelt die "Richtlinie zum Erwerb der Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin und Zahnmedizin" die Qualifikationsanforderungen zum Erwerb der Fachkunde.

Jeder Arzt, der die rechtfertigende Indikation zur Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen stellen will, also Röntgenaufnahmen anordnen will, muss die dafür erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen (§ 23 RöV). Seit dem 01.07.2002 muss jede erworbene Fachkunde spätestens nach fünf Jahren durch die Teilnahme an einem anerkannten Aktualisierungskurs erneuert werden.

Für die Erteilung der Fachkunden im Strahlenschutz nach der RöV (und auch nach der StrSchVo) für Ärzte ist in Sachsen-Anhalt die Ärztekammer zuständig (für technisches Assistenzpersonal das Landesamt für Verbraucherschutz, Dessau).

Bisher galt in Ergänzung der Röntgenverordnung noch die Fachkunderichtlinie "Fachkunde nach Röntgenverordnung/Medizin" vom 01.07.1991. Die Überarbeitung der neuen Fachkunderichtlinie ist abgeschlossen, so dass mit ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt sie ab dem 01.03.2006 rechtsverbindlich anzuwenden ist.

Im Folgenden werden kurz die wichtigsten Neuerungen aufgezeigt.

 

Fachkunden

Fachkunden können von Ärztinnen und Ärzten in sieben Anwendungsbereichen der Röntgendiagnostik erworben werden:

  1. Gesamtgebiet mit CT
  2. Notfalldiagnostik
  3. Röntgendiagnostik in je einem von sechs Anwendungsbereichen bei Erwachsenen und Kindern: Skelett, Thorax, Abdomen, Niere und ableitende Harnwege, Mamma, Gefäßsystem
  4. Röntgendiagnostik in einem sonstigen Anwendungsbereich (z. B. Schädeldiagnostik in der HNO-Heilkunde, einfache intraoperative Röntgendiagnostik)
  5. Computertomographie (wie bisher nur in Verbindung mit einer anderen Fachkunde)
  6. Anwendung von Röntgenstrahlen bei Kindern in einem speziellen Bereich (z. B. urologische Fragestellungen, nur in Verbindung mit einer anderen Fachkunde)
  7. Anwendung von Röntgenstrahlen bei Interventionen (nur in Verbindung mit einer anderen Fachkunde)

Ferner sind zwei Fachkunden in der Strahlentherapie (Strahlentherapieplanung, Strahlentherapie) erwerbbar.

Für den Erwerb der Fachkunde ist - wie bisher - sowohl der Besuch von Strahlenschutzkursen als auch der Erwerb von Sachkunde (praktische Tätigkeit unter Aufsicht eines fachkundigen Arztes) nachzuweisen.

 

Kurse

Wenn ein nicht fachkundiger Arzt unter ständiger Aufsicht röntgen will, muss er zunächst zwingend den 8-stündigen Unterweisungskurs absolvieren. Erst danach kann eine praktische ärztliche Tätigkeit als Sachkunde anerkannt werden. Dann sind ein 24-stündiger Grundkurs (in Sachsen-Anhalt ist der Unterweisungskurs Bestandteil des Grundkurses) und ein 20-stündiger (früher 24-stündiger) Spezialkurs Diagnostik zu absolvieren und je nach angestrebter Fachkunde zusätzlich die erfolgreiche Teilnahme am 4-stündigen Spezialkurs Computertomographie und/oder am 4-stündigen Spezialkurs Interventionsradiologie nachzuweisen.

 

Sachkunde

Das praktische Röntgen unter Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes ist zukünftig viel detaillierter nachzuweisen. Es gelten weitgehend die bisherigen Mindestzeiten. Neu ist der Nachweis einer Mindestzahl dokumentierter Untersuchungen,
z. B. für die Notfalldiagnostik "600 Untersuchungen in angemessener Gewichtung". Die Gesamtzahl der Untersuchungen kann sich aus den drei Bereichen Indikationsstellung, technische Durchführung und Befundung zusammensetzen. Bei einer angemessenen Gewichtung der drei Bereiche ist aber sicherzustellen, dass auch die technische Durchführung in angemessenem Umfang (etwa 1/3) praktisch erlernt wird.

Für die ausgewählte Fachkunden reduziert sich die geforderte Mindestzeit bei ganztägiger Tätigkeit in einer fachradiologischen Abteilung mit Weiterbildungsbefugnis um die Hälfte. Neu ist auch, dass Sachkundezeiten und Untersuchungszahlen in Tätigkeitsberichten aufzuzeichnen und monatlich vom Aufsicht führenden fachkundigen Arzt zu bestätigen sind. Das Zeugnis über den Sachkundeerwerb ist detaillierter auszustellen. Es muss sich an den Vorgaben der Richtlinie ausrichten. Neben Dauer und Art der Tätigkeit sowie Informationen zur Person des Aufsicht führenden Arztes und seiner Abteilung sind Angaben über die durchgeführten Untersuchungszahlen und -verfahren sowie ggf. Dosisermittlungen zu machen.

Autor: P. Jonzeck