Als fachliche Eignung gilt die Approbation.
Die persönliche Eignung ist gegeben, wenn kein Beschäftigungsverbot nach § 25 JArbSchG und keine Aberkennung der beruflichen Eignung vorliegt sowie keine wiederholten und schweren Verstöße gegen Inhalte des BBiG zu verzeichnen waren.
Die Ausbildungspraxis sollte nach medizinisch-fachlichem Standard ausgestattet sein und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Außerdem wird ein angemessenes Verhältnis zwischen der Anzahl der Fachkräfte und der Anzahl der Auszubildenden gemäß den Festlegungen der Ärztekammer vorausgesetzt.
1 Arzt - 1 Fachkraft - bis zu 2 Auszubildende/Umschüler insgesamt
1 Arzt - 2 Fachkräfte - bis zu 3 Auszubildende/Umschüler insgesamt
1 Arzt - 3 Fachkräfte - bis zu 4 Auszubildende/Umschüler insgesamt