Im Folgenden werden einige häufig gestellte Fragen zur Fortbildbildungspflicht / Fortbildungszertifikat erläutert, die sowohl für niedergelassene Ärzte, als auch für Fachärzte in Krankenhäusern gelten.
Ein Fortbildungszertifikat wird durch die Ärztekammer Sachsen-Anhalt erteilt, wenn der Arzt oder die Ärztin innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von fünf Jahren die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nachgewiesen hat, welche in ihrer Summe mindestens 250 Punkte ergeben.
Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die Fortbildungsveranstaltung von der zuständigen Landesärztekammer (z.B. der Landesärztekammer Sachsen-Anhalt) nach den Kriterien der Fortbildungsordnung (für Sachsen-Anhalt: im Internet unter www.aeksa.de > Fortbildung > Fortbildungszertifikat > Rechtsquellen) zertifiziert wurde. Dem Veranstalter werden das Ergebnis sowie die bei der Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung zu erwerbenden Fortbildungspunkte mitgeteilt.
Beim Besuch von Fortbildungsveranstaltungen in anderen Bundesländern werden die von der jeweils zuständigen Ärztekammer vergebenen Punkte äquivalent anerkannt.
Es ist ausreichend, wenn die Teilnahmebescheinigungen gesammelt und etwa halbjährlich an die Ärztekammer Sachsen-Anhalt gesandt werden. Teilnahmebescheinigungen von Fortbildungsveranstaltungen, bei denen die Barcodeetiketten benutzt wurden, brauchen nicht mit eingereicht werden, da der Besuch dieser Fortbildungsveranstaltungen in elektronischer Form registriert wird.
Wegen des erhöhten Arbeitsaufwandes sollten einzelne Teilnahmebescheinigungen nicht per Post/FAX eingereicht werden. Sollte dies dennoch geschehen, werden die entsprechenden Fortbildungspunkte registriert, es erfolgt jedoch keine Eingangsbestätigung und Rücksendung dieser Unterlagen.
Autor: Abteilung Fortbildung