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Nachweispflicht der Fortbildung für Fachärzte in Krankenhäusern

Fachärzte in Krankenhäusern müssen ihre Fortbildung nachweisen. Eine entsprechende "Vereinbarung zur Fortbildung der Fachärzte im Krankenhaus" hat der Gemeinsame Bundesausschuss auf seiner Sitzung am 20. Dezember 2005 beschlossen.

Auch Fachärzte in Krankenhäusern müssen zukünftig ihre Fortbildung nachweisen. Eine entsprechende "Vereinbarung zur Fortbildung der Fachärzte im Krankenhaus" hat der Gemeinsame Bundesausschuss auf seiner Sitzung am 20. Dezember 2005 beschlossen. Die Vereinbarung lehnt sich hierbei eng an die Regelungen für Vertragsärzte im ambulanten Bereich an.

Danach müssen in Krankenhäusern tätige Fachärzte innerhalb von fünf Jahren ebenfalls 250 Fortbildungspunkte erwerben. Im Unterschied zu den Regelungen für Vertragsärzte im ambulanten Bereich müssen jedoch von den 250 Fortbildungspunkten mindestens 150 Punkte durch fachspezifische Fortbildung erworben worden sein. Unter fachspezifischer Fortbildung sind hier Fortbildungsinhalte zu verstehen, "die dem Erhalt und der Weiterentwicklung der fachärztlichen Kompetenz dienen".

Für im Krankenhaus tätige Fachärzte beginnt der Fünfjahreszeitraum am 01.01.2006. Bei späterer Aufnahme der Tätigkeit ist der im Vertrag zwischen Krankenhaus und Facharzt bestimmte erste Arbeitstag maßgeblich.

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    Fortbildungsordnung und Richtlinie zur Fortbildungszertifizierung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt
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    Hospitationsbestätigung für den Hospitanten und Hospitationsgeber, Referentenbestätigung zur Anrechnung für das Fortbildungszertifikat