Jeder Patient hat grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die Patientenunterlagen, die ein Arzt während seiner Behandlung anfertigt. In Ausgestaltung dessen ist der Arzt gemäß § 10 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt verpflichtet, auf Verlangen des Patienten Kopien der Krankenakte zu fertigen und gegen Bezahlung der Kopie- und Portokosten an seinen Patienten herauszugeben. Dieses Recht kann lediglich aus bestimmten therapeutischen Aspekten eingeschränkt werden, z. B. um den Erfolg bei psychiatrischen Behandlungen nicht zu gefährden. Daneben ist der Arzt berechtigt, subjektive Einschätzungen über den Patienten, die nichts über den Behandlungsverlauf aussagen, zu schwärzen.
Sollte der Herausgabeanspruch nicht mehr direkt bei dem Arzt vor Ort geltend gemacht werden können, z. B. wegen Ruhestand des Arztes, ohne dass ein Praxisnachfolger existiert, können sich Patienten an die Ärztekammer Sachsen-Anhalt, Rechtsabteilung, telefonisch oder schriftlich an die Sachbearbeiter zur Klärung des weiteren Vorgehens wenden.
Die Unterlagen werden jedoch nicht in der Ärztekammer Sachsen-Anhalt aufbewahrt bzw. durch diese verwaltet.