10 Jahre nach der letzten Untersuchung
mindestens jedoch bis Vollendung des 28. Lebensjahres der untersuchten Person
30 Jahre nach der letzten Behandlung
Für die Dauer des Betriebes der Röntgenanlage, mindestens jedoch 3 Jahre nach der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung
Mindestens 10 Jahre nach Beendigung der Aufzeichnungen
5 Jahre nach der Unterweisung
1 Jahr