Denjenigen, denen wenig oder keine Aussicht auf Übernahme gemacht wurde, muss die Gelegenheit gegeben werden, sich noch während des Berufsausbildungsverhältnisses nach einem Arbeitsplatz umzuschauen. Der/die Arbeitgeber/in hat der/dem Auszubildenden dafür laut § 629 BGB auf Verlangen angemessene Freizeit (unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung) zu gewähren, erforderlichenfalls sogar mehrfach.