Die Abschlussprüfung ist eine Art Gütesiegel einer Berufsausbildung und entsprechend anspruchsvoll. Es kann folglich passieren, dass Prüflinge durchfallen.
Bis zu zweimal kann jede/jeder Auszubildende die Abschlussprüfung wiederholen, und zwar stets zu den turnusgemäßen Prüfungsterminen (Sommer oder Winter). In der Zwischenzeit heißt es dann, gut zu lernen und sich auf die Wiederholungsprüfung vorzubereiten. Prüfungsteile bzw. Prüfungsbereiche, die mit ausreichend bewertet wurden, müssen nicht wiederholt werden, wenn die Wiederholungsprüfung in den übrigen Prüfungsteilen innerhalb von zwei Jahren nach dem Nichtbestehen der ersten Prüfung erfolgt. Dazu muss ein schriftlicher Antrag bei der Ärztekammer Sachsen-Anhalt gestellt werden.
Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, haben Anspruch, ihr Ausbildungsverhältnis um maximal ein Jahr zu verlängern (§ 21 Berufsbildungsgesetz). Dies passiert jedoch nicht automatisch, sondern die Auszubildende/der Auszubildende muss die Absicht dazu gegenüber der Ausbildenden/dem Ausbildenden erklären. Die Verlängerung der Ausbildungszeit ist jedoch nicht zwingend.
Verlängert die Auszubildende/der Auszubildende die Ausbildungszeit, ist der Besuch der Berufsschule verpflichtend. Wird die Ausbildungszeit nicht verlängert, ist dies nicht der Fall.