Systemprüfung fehlgeschlagen!
Diese Website verwendet JavaScript.
In Ihrem Browser ist dies nicht aktiviert.
Oder es kam zu einem Fehler in der Verarbeitung.
In diesem Fall aktualisieren Sie ihren Browser, um die Seite neu zu laden.

Hinweise zur Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil.

Die Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten (MFA) endet mit einer Prüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss der Ärztekammer Sachsen-Anhalt.

Diese besteht aus zwei Teilen: dem schriftlichen und dem praktischen Teil. Die schriftliche Abschlussprüfung umfasst die drei Bereiche: Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und dauert insgesamt 300 Minuten (120, 120, 60 Min.). Die praktische Abschlussprüfung umfasst 70 Minuten. Für die Durchführung und Abnahme der Prüfungen gilt die von der Ärztekammer Sachsen-Anhalt beschlossene Prüfungsordnung.

SCHRIFTLICHE PRÜFUNG

Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und –verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1. Behandlungsassistenz

Die gültige Prüfungsordnung formuliert:

„Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er im Bereich der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen.“

Relevant sind dabei Inhalte des Lernfeldes 3, 4, 5, 8, 9, 10, 11 des Lehrplanes für Medizinische Fachangestellte.

  • Praxishygiene und Schutz vor Infektionskrankheiten
    • Allgemeine Hygiene
    • Unfallverhütungsvorschriften
    • Infektion/Desinfektion/Sterilisation
    • Immunsystem
    • Impfungen
    • Arbeitsgebiete der Pathologie
    • Bakterielle und virale Infektionskrankheiten
  • Diagnostik und Therapie von Erkrankungen des Bewegungsapparates
    • Bau und Funktion
    • Pathologie des Bewegungsapparates
    • Therapie und Diagnostik
  • Allgemeine Pharmakologie
     
  • Zwischenfälle und Notfallsituationen
    • Anatomie und Physiologie des Herz-Kreislauf-Systems
    • Pathologie von Herz und Kreislauf
    • Untersuchungsinstrumente und Apparate
    • Therapie (Erste Hilfe)
    • Anatomie und Physiologie der Atmungsorgane
    • Pathologie/Diagnostik der Atmungsorgane
  • Anatomie und Physiologie des Blutes
    • Blutbildung
    • Pathologie des Blutes und der blutbildenden Organe
    • Diagnostik
  • Urogenitalsystem
    • Anatomie und Physiologie der Harnorgane
    • Pathologie der Harnorgane
    • Diagnostik
  • Verdauungssystem
    • Anatomie und Physiologie des Verdauungsapparates
    • Pathologie des Verdauungsapparates
    • Pathologie von Leber, Gallenblase und ableitenden Gallenwegen
    • Stoffwechselkrankheiten
    • Diagnostik
    • Diagnostische und therapeutische Geräte
  • Chirurgische Behandlungen und Wundversorgung
    • Anatomie und Physiologie der Haut und Hautanhangsgebilde
    • Hautveränderungen
    • Verletzungen der Haut
    • Allgemeine Pathologie
    • Diagnostik/Therapie
  • Prävention
    • primäre, sekundäre und tertiäre Prävention
2. Betriebsorganisation und –verwaltung

Die gültige Prüfungsordnung formuliert:

„Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei aufzeigen. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch planen sowie interne und externe Koordinierungsaufgaben darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen.“

Relevant sind dabei Inhalte des Lernfeldes 1, 2, 6, 7, 11, 12 des Lehrplanes für Medizinische Fachangestellte.

  • Arztpraxis als Dienstleistungsunternehmen
    • Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung
    • Zeitmanagement
    • Arbeiten im Team
    • Marketing
  • Vertragsrecht (berufstypisch)
    • Haftung
    • Behandlungsvertrag
  • Zahlungsverkehr
    • Rechnungsverfahren
    • Mahnverfahren
    • Verjährung
    • Abrechnung erbrachter Leistungen (EBM/GOÄ)
  • Warenbeschaffung und –verwaltung
    • Materialbeschaffung
    • Umgang mit Belegen
    • Zahlungsarten
    • Lagerhaltung (Praxis- und Sprechstundenbedarf)
  • Praxisverwaltung
    • Post
    • Telekommunikation/Anmeldung
    • Verwaltung von Patientendaten/EDV/Datenschutz
3. Wirtschafts- und Sozialkunde

Die gültige Prüfungsordnung formuliert:

„Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.“

Relevant sind dabei Inhalte des Lernbausteins 3 im Fach Sozialkunde, Inhalte des Lernfeldes 1 und Inhalte des Lernfeldes 12 des Lehrplanes für Medizinische Fachangestellte.

  • Arbeitsrecht/Arbeitswelt der MFA
    • Berufsausbildungsvertrag
    • BBiG
    • Arbeitsvertrag/Arbeitszeugnis
    • Arbeitszeitgesetz
    • Bundesurlaubsgesetz
    • JArbSchG
    • Mutterschutzgesetz
    • Kündigung/Kündigungsfristen/Kündigungsschutz
    • Tarifvertragsrecht
    • Gehaltsabrechnung
    • Grundlagen der Sozialversicherung (Träger, Beiträge, Leistungen)
    • Betriebsverfassungsgesetz
    • Individualversicherung
  • Geldanlage und Vermögensbildung
    • Lebensversicherung
    • Bausparvertrag
    • Vermögenswirksame Leistungen
  • Zahlungsverkehr
    • Girokonten
    • Kreditmöglichkeiten
  • Vertragsrecht
    • Kaufvertrag
  • Allgemeine Rechtsgeschäfte
    • Rechtsordnung, Rechtssubjekte, Rechtsobjekte,
    • Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit
    • Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften

Es handelt sich in der schriftlichen Abschlussprüfung um Multiple-Choice-Aufgaben.

Bestehensregeln/Mündliche Ergänzungsprüfung

Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und im weiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

PRAKTISCHE PRÜFUNG

(Komplexe Prüfungsaufgabe (55 Minuten) inklusive Fachgespräch (15 Minuten) => insgesamte Prüfungszeit 70 Minuten)

In der praktischen Prüfung soll der Prüfling gemäß Ausbildungsverordnung und Prüfungsordnung praxisbezogene Arbeitsabläufe entsprechend folgender Aufzählung simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren:

Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention oder Durchführen von Laborarbeiten.

In der Durchführung der Prüfungsaufgabe und im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er mit den Patienten situationsgerecht und personenorientiert kommunizieren, sie sachgerecht informieren und zur Kooperation motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er Arbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Verwaltungsarbeiten durchführen, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Prüfungsaufgabe begründen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er Erste-Hilfe-Maßnahmen an dem Patienten oder an der Patientin durchführen kann.

Folgende Übersicht enthält die konkreten medizinischen und verwaltungstechnischen Tätigkeiten, welche in den praktischen Prüfungsfällen der Ärztekammer Sachsen-Anhalt gefordert werden:

  • Desinfektion/Hygiene am Arbeitsplatz
  • Hygienische Händedesinfektion
  • Blutdruckmessung
  • Pulsmessung
  • Ruhe-EKG mit mind. 12 Ableitungen
  • Spirometrie/Peak Flow erklären
  • Vorbereiten einer Blutentnahme/Blutentnahme bis zum Versand durchführen
  • Kapillarblutentnahme
  • Blutzuckermessung (mit Teststreifen)
  • Urinuntersuchung mittels Teststreifen/Urinkultur
  • Rektale Untersuchung vorbereiten (einschl. Abstrich- und Stuhlprobeentnahme)
  • Hämoccult-Test (Verwendung erklären)
  • Gesundheitsuntersuchungen/Krebsfrüherkennung
  • Infusion (auch mit Medikamentengabe) vorbereiten
  • s.c. Injektion (vorbereiten und durchführen)
  • i.m. Injektion (vorbereiten und durchführen)
  • i.v. Injektion (vorbereiten)
  • Impfungen vorbereiten
  • Verabreichen einer sublingualen Applikation
  • Postexpositionsprophylaxe
  • Notfallsituationsgerechte Kommunikation
  • Patientenlagerung bei bestimmten Erkrankungen (z. B.: Autotransfusion, stabile Seitenlage, Kutschersitz...)
  • Herzdruckmassage
  • Desinfektion einer Wunde
  • Wundabstrich/Wundspülung
  • Wundversorgung vorbereiten
  • Wundverband/Salbenverband anlegen
  • Stützverband/Pütterverband anlegen
  • Nekrosen abtragen (Vorbereitung)
  • Ulcus cruris versorgen (Instrumententisch vorbereiten)
  • Fäden ziehen (vorbereiten und durchführen)
  • Herstellen einer Desinfektionslösung
  • Abrechnung (EBM/GOÄ)
  • Dokumentation/Verwaltung
Bewertungsmaßstab:

100% - 92%                            - 1

Unter 92% - 81%                    - 2

Unter 81% - 67%                    - 3

Unter 67% - 50%                    - 4

Unter 50% - 30%                    - 5

Unter 30%                              - 6

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.