Nach § 45 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (sechs Monate) zu stellen, wenn die dazu erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nachstehende Kriterien müssen erfüllt sein:
Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die Abschlussprüfung bis zu sechs Monaten vor Ausbildungsende absolviert werden.
Der Notendurchschnitt aller Berufsschulzeugnisse darf nicht schlechter als 2,49 sein, wobei keine Einzelnote in den berufsbezogenen Lernbereichen schlechter als 3,0 sein darf.
Die Leistungsbewertung des Arztes soll die Note „Gut“ ergeben.
Der Ausbildungsnachweis muss einen überdurchschnittlichen Ausbildungsstand dokumentieren und wahrscheinlich machen, dass alle Kenntnisse und Fertigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes bis zum Prüfungstermin vermittelt worden sind und eine erfolgreiche Prüfungsteilnahme möglich erscheint.
Die Teilnahme an der erforderlichen Zwischenprüfung muss erfolgt und darf nicht schlechter als 2,0 sein.
Der Antrag ist bis spätestens vier Wochen nach Absolvierung der Zwischenprüfung von der ausbildenden Ärztin/vom ausbildenden Arzt und der Auszubildenden/dem Auszubildenden an die Ärztekammer zu stellen.