Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Eine vorzeitige Abschlussprüfung kann sechs Monate vor Ausbildungsende absolviert werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden.

Nach § 45 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (sechs Monate) zu stellen, wenn die dazu erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 

Nachstehende Kriterien müssen erfüllt sein:

  • Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die Abschlussprüfung bis zu sechs Monaten vor Ausbildungsende absolviert werden.

  • Der Notendurchschnitt aller Berufsschulzeugnisse darf nicht schlechter als 2,49 sein, wobei keine Einzelnote in den berufsbezogenen Lernbereichen schlechter als 3,0 sein darf.

  • Die Leistungsbewertung des Arztes soll die Note „Gut“ ergeben.

  • Der Ausbildungsnachweis muss einen überdurchschnittlichen Ausbildungsstand dokumentieren und wahrscheinlich machen, dass alle Kenntnisse und Fertigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes bis zum Prüfungstermin vermittelt worden sind und eine erfolgreiche Prüfungsteilnahme möglich erscheint.

  • Die Teilnahme an der erforderlichen Zwischenprüfung muss erfolgt und darf nicht schlechter als 2,0 sein.

  • Die Erste-Hilfe-Ausbildung muss absolviert sein. 

Der Antrag ist bis spätestens vier Wochen nach Absolvierung der Zwischenprüfung von der ausbildenden Ärztin/vom ausbildenden Arzt und der Auszubildenden/dem Auszubildenden an die Ärztekammer zu stellen.