Auszug aus der Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt
§ 10 Dokumentationspflicht | |
(3) |
Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. |
(4) | Nach Aufgabe der Praxis hat der Arzt seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Der Arzt, dem bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patienten in Obhut gegeben werden, muss diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben. |
(5) | Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Der Arzt hat hierbei die Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten. |
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in die Patientendokumentation erfolgte.
Längere Aufbewahrungspflichten ergeben sich aus folgenden Vorschriften: | |
§§ 85 Abs. 2, 90 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) | 30 Jahre |
§§ 79 Abs. 3, 167 Strahlenschutzgesetzt (StrlSchG) (exponierte Personen) |
mind. 30 Jahre |
§ 140 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) (Aufzeichnungen bei Forschung am Menschen) |
30 Jahre |
Berufsgenossenschaftliche Verletzungsartenverfahren (u. a. gemäß den Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger nach § 34 SGB VII an Krankenhäuser zur Beteiligung an der besonderen stationären Behandlung von Schwer-Unfallverletzten Kindern (Verletzungsartenverfahren-VAV) |
15 Jahre |
Durchgangsarztverfahren nach Unfällen (Richtlinie für die Bestellung von Durchgangsärzten) |
15 Jahre |
§§ 11 (1), 14 (3) Transfusionsgesetz (TFG) | 15, 20 bzw. 30 Jahre |
Kürzere Aufbewahrungspflichten ergeben sich aus folgenden Vorschriften: | |
§ 72 Abs. 4 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) (Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten) |
5 Jahre |
§ 117 Abs. 2 Nr. 1 StrlSchV |
mind. 3 Jahre |
§ 9 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (Aufzeichnungen personenbezogener Daten im Gesundheitsamt) |
3 Jahre |
§ 8 (5) Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVerschrVO) betreffend Betäubungsmittelrezept |
3 Jahre |
Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen gemäß Anlage 2 zum BMV, Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung Nr. 1 |
1 Jahr |
Bundesmantelverträge (datenverarbeitendes Abrechnungsverfahren) |
2 Jahre |
Für nicht ärztliche Aufzeichnungen: | |
§ 147 Abgabenordnung (AO) für Buchhaltungsbelege |
10 Jahre |
Im Einzelnen gelten folgende Aufbewahrungsfristen: | |
- Jahre - |
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Abrechnung mit der KV mittels EDV (Sicherungskopie der Quartals-Abrechnung) | |
Arztbriefe (eigene und fremde) | |
Ärztliche Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde z. B.:
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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Durchschrift des gelben Dreifachsatzes) | |
Berufsgenossenschaftliches Verletzungsartenverfahren (Unterlagen) |
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Berufsunfähigkeitsgutachten | |
Betäubungsmittel
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Blutprodukte Und genetisch hergestellte Plasmaproteine zur Behandlung von Hämastase-Störungen (für die im Gesetz näher bezeichneten Zweige) |
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D-Arzt-Verfahren (Behandlungsunterlagen einschl. Röntgenbilder) |
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Doku-Bögen ambulantes Operieren | |
Durchgangsarzt (Unterlagen über das Durchgangsverfahren einschließlich Röntgen-Bilder) |
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EEG- und EKG-Streifen | |
Einweisungen (Durchschrift) |
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Geschlechtskrankheiten (Aufzeichnungen über die Behandlung) |
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Gesundheitsuntersuchungen (Durchschrift der Dokumentation) |
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Gutachten über Patienten | |
Gutachterliche Stellungnahme (Gutachter) |
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Heilmittelverordnungen | |
Jugendarbeitsschutzbogen | |
Kinder-Krankheitsfrüherkennung U 1 - U 10 (Aufzeichnung in Kartei) |
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Krankenhausberichte | |
Labor-Befunde Labor-Buch |
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Labor-externe Qualitätssicherung (Zertifikate) |
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Labor-interne Qualitätssicherung (Kontrollkarten) |
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Langzeit-EKG Auswertung (keine Tapes) |
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Notfall- und Vertretungsscheine (Durchschrift Muster 19) |
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Patienten-Unterlagen (s. unter A / Ärztl. Aufzeichnungen) |
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Sonographische Untersuchungen (Aufzeichnungen, Fotos, Prints, Befunde) |
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Strahlenbehandlung nach Strahlenschutzgesetz (§ 85 Abs. 2 StrlSchG) Aufzeichnungen, Röntgenbilder, digitale Bilddaten, sonstige Unterschungsdaten - im Falle von Behandlungen - im Falle von Untersuchungen einer volljährigen Person - bei Minterjährigen bis zum 28. Lebensjahr |
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Aufzeichnungen über Vorkommnisse im Strahlenschutz (§ 90 StrlSchG) | |
Gesundheitsakte über beruflich exponierte Personen (§ 79 Abs. 3 StrlSchG) | |
Aufzeichnung Körperdosis nach § 76 Abs. 2 StrlSchG | |
Aufzeichnung über Zutrittserlaubnis Schwangerer zu Kontrollbereichen nach § 55 Abs. 2 StrlSchV | |
Oberflächenkontamination (§ 57 Abs.3 StrlSchV) | |
Unterweisung durch Strahlenschutzverantwortlichen (§ 63 Abs. 6 StrlSchV) | |
Festlegung von Dosisrichtwerten (§ 72 Abs. 4 StrlSchV) | |
Funktionsprüfung und Wartung Strahlungsmessgeräte (§ 90 Abs. 5 StrlSchV) | |
Konstanzprüfung im Strahlenschutz (§§ 116, 117 Abs. 2 StrlSchV) | |
Abnahmeprüfung (§§ 115, 117 Abs. 2 StrlSchV) | |
Einwilligung der Probanden in Forschungsvorhaben unter Anwendung von Strahlen (§§ 134, 136, 140 StrlSchV) | |
Aufzeichnungen über Aufklärung der Probanden bei Forschungsvorhaben mit Anwendung von Strahlen (§§ 135, 140 StrlSchV) | |
Aufzeichnung über Spenderentnahmen und die Anwendung von Blutprodukten (§§ 11 Abs. 1 Satz 2 1. Variante, § 14 Abs. 3 TFG) | |
Dokumentation über Spenderimmunisierung und Separation von Blutstammzellen u. anderen Blutbestandteilen (§ 11 Abs. 1 Satz 2, 2. Variante TFG) | |
Angaben, die für die Rückverfolgung benötigt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2, 3. Variante TFG) und Angaben gemäß § 14 Abs. 2 TFG) | |
Überweisungsscheine (nur EDV-abrechnende Ärzte) |
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Untersuchung mittels radioaktiver oder ionisierender Stoffe | |
Zytologische Befunde | |
Zytologische Präparate |