Wenn Sie Fragen zur Abrechnung ärztlicher Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) haben, können Sie sich an die Rechtsabteilung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt wenden.
Schriftlichen Anfragen ist die beanstandete Rechnung beizufügen.
Das Patientenmerkblatt zur Abrechnung privatärztlicher Leistungen zur Übergabe an den Patienten finden Sie unten.
Am 01.01.2020 ist die Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte in Kraft getreten. Die Änderungsverordnung regelt den Abschnitt VII. über die Todesfeststellung neu.
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der GOÄ finden Sie unten.
Bekanntgabe im Deutschen Ärzteblatt „Fünfte Verordnung zur Änderung der GOÄ“
Begleitartikel im Deutschen Ärzteblatt „Vergütung der ärztlichen Leichenschau neu geregelt“
Das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) kennt die vorgenommene Differenzierung in den neuen GOÄ-Ziffern in vorläufige und eingehende Leichenschau nicht.
In Sachsen-Anhalt ist die pflichtgemäße Leichenschau gemäß § 5 Abs. 1 BestattG LSA gemäß Ziffer 101 GOÄ (neu) abzurechnen. Die Ziffer 100 ist nicht abrechenbar. Da eine vorläufige Leichenschau und/oder vorläufige Todesbescheinigung in Sachsen-Anhalt nicht vorgesehen ist, kann der Leistungsinhalt der Ziffer 100 nicht erbracht werden und daher auch nicht abgerechnet werden. Dies gilt auch für den Rettungsdienst. Die Feststellung des Todes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BestattG LSA erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Ziffer 100.
Die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung sind von denjenigen zu tragen, die für die Bestattung zu sorgen haben, § 8 BestattG LSA. Dies sind die Angehörigen, nicht das Bestattungsunternehmen. Die Rechnung ist daher unbedingt an die Angehörigen zu richten.
Weitere Informationen zur Leichenschau und Abrechnung sowie eine Musterrechnung finden Sie im nachstehenden Merkblatt.