Systemprüfung fehlgeschlagen!
Diese Website verwendet JavaScript.
In Ihrem Browser ist dies nicht aktiviert.
Oder es kam zu einem Fehler in der Verarbeitung.
In diesem Fall aktualisieren Sie ihren Browser, um die Seite neu zu laden.

Informationen zur Förderung der Weiterbildung

Zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung wird die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte und zugelassener Medizinischer Versorgungszentren (MVZ), in zugelassenen Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht, gefördert.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DGK) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) haben im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) und im Benehmen mit der Bundesärztekammer (BÄK) eine Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der ambulanten und stationären Versorgung getroffen.
Diese Vereinbarung wurde zum 1. Januar 2023 im Hinblick auf die Anpassung der Förderbeiträge geändert.

Förderung der allgemeinmedizinischen Facharztweiterbildung

Zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung wird die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte und zugelassener Medizinischer Versorgungszentren (MVZ), in zugelassenen Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht, gefördert.
Die von den Kostenträgern zu fördernden allgemeinmedizinischen Weiterbildungsstellen für den ambulanten und stationären Bereich betragen bundesweit insgesamt mindestens 7.500 Stellen pro Jahr.
Die Mindestdauer der zu fördernden Weiterbildungsabschnitte bei ganztägiger Beschäftigung beträgt 3 Monate. Die Weiterbildung sollte planmäßig innerhalb von 5 Jahren abgeleistet werden. Eine Teilzeitstelle mit mindestens der halben regelmäßigen Arbeitszeit wird ebenfalls gefördert.
Die maximal zulässige Förderungsdauer eines Weiterbildungsverhältnisses im Rahmen der Förderung der Allgemeinmedizin richtet sich nach den Vorgaben der geltenden Weiterbildungsordnung Sachsen-Anhalt.
Weiterbildungsabschnitte, die der Weiterbildungsordnung Sachsen-Anhalt genügen, werden durch die zeitnahe Ausstellung einer Bescheinigung durch die Ärztekammer Sachsen-Anhalt für die Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung bestätigt.

Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen

Als Beitrag zur Deckung des spezifischen Bedarfs der ambulanten Versorgung unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten erfolgt die Förderung der Weiterbildung weiterer Facharztgruppen nach § 75a Abs. 4, Satz 2 Nr. 5 SGB V.
Die Anzahl der von den Kostenträgern zu fördernden Weiterbildungsstellen beträgt bundesweit maximal 2.000 Stellen, wobei auch eine Förderung der Weiterbildung von mindestens 250 Stellen für Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte vorzusehen ist.
Die Förderdauer einer fachärztlichen Weiterbildung darf die maximal mögliche ambulante Weiterbildungszeit nach geltender Weiterbildungsordnung Sachsen-Anhalt nicht überschreiten. Eine Teilzeitstelle mit mindestens der halben regelmäßigen Arbeitszeit wird ebenfalls gefördert.
Weiterbildungsabschnitte, die der Weiterbildungsordnung Sachsen-Anhalt genügen, werden durch die zeitnahe Ausstellung einer Bescheinigung durch die Ärztekammer Sachsen-Anhalt für die Förderung dieser Weiterbildung bestätigt.

Finanzieller Förderumfang

Für den ambulanten Bereich beträgt die Förderung der allgemeinmedizinischen und weiteren fachärztlichen Weiterbildungen je besetzter Stelle ab 01.01.2023 monatlich 5.400 Euro (Vollzeit 40 Stunden/Woche).
Soweit der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Bereich der hausärztlichen Versorgung eine Unterversorgung gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 SGB V festgestellt hat, ist monatlich ein Erhöhungsbetrag der Förderung je besetzter Stelle von monatlich 500 Euro vorgesehen, bei drohender Unterversorgung von monatlich 250 Euro.

Für alle Fachgebiete unabhängig von einer Förderung
wird dem weiterbildenden Arzt zur Finanzierung der Lohnnebenkosten ein monatlicher Aufstockungsbetrag von 1.000 € seitens der KVSA gezahlt. Die Zahlung erfolgt je genehmigten Arzt in Weiterbildung in Vollzeit.

Nähere Informationen entnehmen sind dem nachfolgendem Link zu entnehmen:  Allgemeinmedizin - KVSA

Für den stationären Bereich beträgt die Förderung der allgemeinmedizinischen Facharztweiterbildung je besetzter Stelle monatlich 1.530 Euro im Gebiet der Inneren Medizin mit ihren Spezialisierungen.
Für den stationären Teil der allgemeinmedizinischen Weiterbildung in einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung entsprechend der jeweiligen Weiterbildungsordnung werden 2.640 Euro gefördert.

Der Förderbetrag je besetzter Teilzeitstelle wird entsprechend des Umfanges der Teilzeittätigkeit anteilmäßig bemessen.

Stationärer Teil

Krankenhausträger sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die an einer Förderung der allgemeinmedizinischen Facharztweiterbildung interessiert sind, wenden sich an die Registrierstelle unter der folgenden Adresse:

Kontakt
Adresse Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)
Wegelystraße 3
10623 Berlin
Telefon (0 30) 3 98 01-11 22
E-Mail Frau Rump
k.rump@dkgev.de
Homepage www.dkgev.de

Ambulanter Teil

Fördermittel für den ambulanten Teil der allgemeinmedizinischen Facharztweiterbildung und weiterer fachärztlicher Weiterbildungen sind vom weiterbildungsbefugten Arzt bei der

Kontakt
Adresse Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
Doctor-Eisenbart-Ring 2
39120 Magdeburg
Telefon Frau Hahne
(03 91) 6 27-7414 (Facharzt Allgemeinmedizin und weitere Facharztgruppen)

zu beantragen.

Weitere Informationen zur Förderung der Weiterbildung erteilt die Ärztekammer Sachsen-Anhalt schriftlich oder fernmündlich.