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Zulassung von Gelbfieber-Impfstellen

Gesetzliche Grundlagen

Das Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 21. März 2013 trifft in Abschnitt 1,

§ 7 Regelungen zu speziellen Gelbfieber-Impfstellen:

"Schutzimpfungen gegen Gelbfieber dürfen nur in Impfstellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde für die Impfung gegen Gelbfieber zugelassen sind (spezielle Gelbfieber-Impfstellen). Die zuständige Behörde kann niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Gesundheitsbehörden und medizinischen Einrichtungen auf Antrag die Zulassung erteilen, wenn

  1. die impfende Ärztin oder der impfende Arzt die erforderliche fachliche Qualifikation besitzt und

  2. geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Lagerung des Impfstoffes sowie für die Durchführung der Impfung vorhanden sind.


Die zuständige Behörde stellt eine bedarfsgerechte Versorgung mit Gelbfieber-Impfstellen sicher.

Der impfende Arzt oder die impfende Ärztin hat bei der Schutzimpfung einen von der Weltgesundheitsorganisation anerkannten Impfstoff zu verwenden. Über die Impfung ist die Internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach dem Muster in Anlage 6 IGV auszustellen. § 22 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt."

Gemäß 3. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf Kammern für Heilberufe hat das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt mit Wirkung vom 30. Juli 2013 der Ärztekammer Sachsen-Anhalt die Erteilung der Zulassung an niedergelassene Ärzte und Ärztinnen und medizinische Einrichtungen als Gelbfieber-Impfstellen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGB1. I S. 566) sowie die Überwachung der Zulassung übertragen.

Die am 28.08.2013 vom Vorstand der Ärztekammer beschlossenen Richtlinien treffen Regelungen u. a. zu Antragstellung und Zulassung. Diese Richtlinie können Sie ganz unten einsehen.

 

Antragsformular

Das für die Erteilung der Zulassung erforderliche Antragsformular finden unten auf unserer Seite.

Die Gebühren für die Erstzulassung als Gelbfieber-Impfstelle betragen 70,00 Euro. Die Kosten für die Überwachung wurden mit 40,00 Euro veranschlagt. Bei einer Begehung der Einrichtung fallen weitere Gebühren in Höhe von 150,00 Euro an.

 

Zugelassene Gelbfieberimpfstellen

Eine Aufstellung der in Sachsen-Anhalt zugelassenen Gelbfieber-Impfstellen finden Sie in der nachfolgend aufgeführten Liste.