Gesetzliche Grundlagen
Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache ärztlich zu untersuchen (Leichenschau). Dies gilt nicht für eine Leiche im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 3.
Jede niedergelassene ärztliche Person ist im Falle einer Benachrichtigung gemäß § 4 BestattG LSA verpflichtet, die Leichenschu unverzüglich durchzuführen.
Steht einer ärztlichen Person ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich der Verursachung des Todes eines Menschen zu, so ist ihr die Durchführung der Leichenschau bei dieser verstorbenen Person verboten.
Die ärztliche Person hat die Leichenschau an der entkleideten Leiche durchzuführen, sich dabei Gewissheit über den Eintritt des Todes zu verschaffen sowie Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache (§ 3 Abs. 1 Satz 1) möglichst genau festzustellen. Soweit erforderlich, sind Personen zu befragen, die die verstorbene Person unmittelbar vor dem Tod behandelten, pflegten oder mit ihr zusammenlebten oder sonstige Kenntnis von den Umständen ihres Todes haben. Die vorgenannten Personen sind verpflichtet, der die Leichenschau vornehmenden ärztlichen Person die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit ihnen ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht nicht zusteht.
Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, vorgenommen werden, Dazu ist die ärztliche Person, die die Leichenschau durchführt, berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befinden.
Ergeben sich vor oder bei der Durchführung der Leichenschau Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod, verständigt die ärztliche Person unverzüglich die Polizei. Bis zum Eintreffen der Polizei hat sie von der weiteren Durchführung der Leichenschau abzusehen und keine Veränderungen an der Leiche vorzunehmen. Wird die Leichenschau an einer unbekannten Person durchgeführt, verständigt die ärztliche Person unverzüglich die Polizei.
Anmerkung: Die nicht aufgeklärte Todesart ist wie der nichtnatürliche Tod zu behandeln (§ 2 (6) BestattG LSA): Meldung an Polizei
Die ärztliche Person hat Infektionsleichen als solche zu kennzeichnen und die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.
Anmerkung: Gemäß § 9 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz Meldung unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden an das Gesundheitsamt
bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen Eintreten des Hirntodes und Benachrichtigung Notarzt, häufig noch keine sicheren Todeszeichen
unsichere Todeszeichen (klinischer Tod: Pulslosigkeit, tiefes Koma, Fehlen zentraler Reflexe, Apnoe, weite Pupillen) nie Grundlage einer Todesfeststellung
Ausnahme: Mit dem Leben nicht vereinbare Verletzungen
Wenn keine sicheren Todeszeichen vorhanden - sofortige Reanimation
Todesbescheinigung wurde nicht mit Stempel und telefonischer Erreichbarkeit versehen
Todeszeit wird nicht festgelegt bzw. eingegrenzt (Standesamt beurkundet nicht das Datum der Auffindung)
fehlende Angabe zur Todesart
auch die "nicht aufgeklärte Todesart" ist meldepflichtig
für die Todesursachenstatistik sind korrekt eingetragene Todesursachen (unter I a die unmittelbar zum Tode führende Erkrankung und unter I c das Grundleiden zu verschlüsseln)
Abrechnung der ärztlichen Leichenschau
Nr. 101 GOÄ(neu), ggf. Zuschlag nach Nr. 102 GOÄ (neu), ggf Zuschlag nach den Buchstaben F-H, und Wegegeld oder Reisekostenentschädigung
Die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung sind von denjenigen zu tragen, die für die Bestattung zu sorgen haben, § 8 BestattG LSA. Dies sind die Angehörigen, nicht das Bestattungsunternehmen. Die Rechnung ist daher unbedingt an die Angehörigen zu richten.
Weitere Informationen zur Leichenschau und zur Abrechnung sowie eine Musterrechnung finden Sie im nachstehenden Merkblatt.