Alle Ärzte, die in der Bundesrepublik Deutschland den ärztlichen Beruf ausüben möchten, benötigen dazu die Erteilung einer Approbation oder Berufserlaubnis gemäß Bundesärzteordnung (BÄO). Diesbezügliche Fragen und entsprechende Anträge können beim
Kontakt | |
Adresse | Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe Maxim-Gorki-Str. 7 06114 Halle (Saale) |
Telefon | (03 45) 5 14-0 |
Fax | (03 45) 5 14-14 44 |
poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de | |
Homepage | http://www.lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/landespruefungsamt-fuer-gesundheitsberufe/berufserlaubnis/?&q=berufserlaubnis+f%C3%BCr+gesundheitsberufe |
gestellt werden.
Eine Anerkennung der Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen (Weiterbildungsnachweise) bzw. eine Überprüfung der Anerkennung ärztlicher Weiterbildungsabschnitte aus dem Ausland ist erst nach Erteilung der Ärztlichen Approbation und nach Begründung der Pflichtmitgliedschaft in der Ärztekammer Sachsen-Anhalt möglich.
Weiterbildungszeiten, die in einem Drittstaat abgeleistet worden sind, werden grundsätzlich nur anerkannt, wenn die Approbationsbehörde die Gleichwertigkeit der ärztlichen Grundausbildung bescheinigt hat.
Kann keine gleichwertige Ausbildung zum Beruf „Arzt“ in einem Drittstaat vom Landesverwaltungsamt festgestellt werden, können Zeiten vor Erteilung der deutschen Approbation grundsätzlich nicht als Weiterbildung berücksichtigt werden.
Demzufolge können auch Weiterbildungszeiten, die in einem Drittstaat abgeleistet worden sind, grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn die Approbationsbehörde (Landesverwaltungsamt) die Gleichwertigkeit der ärztlichen Grundausbildung ohne das Ablegen einer Kenntnisprüfung bescheinigt hat.
Für die Anerkennung eines Weiterbildungsnachweises oder eines Weiterbildungsabschnittes ist die
Kontakt | |
Adresse | Ärztekammer Sachsen-Anhalt Abteilung Weiterbildung Doctor-Eisenbart-Ring 2 39120 Magdeburg |
Telefon | (03 91) 60 54-6 |
Fax | (03 91) 60 54-70 00 |
weiterbildung@aeksa.de |
zuständig.
Der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Kommt der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erschwert, kann die Ärztekammer ohne weitere Ermittlungen entscheiden.
Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erschwert.
Der Antrag kann wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden, nachdem der Antragsteller auf die Folge schriftlich hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.
Ist der Antragsteller aus Gründen, die er darzulegen hat, nicht in der Lage, die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen, kann sich die Ärztekammer an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere zuständige Stelle des Herkunftsstaates wenden.
Mitgliedstaaten der EU
Mitgliedstaaten der EU | ||
Belgien | Kroatien | Schweden |
Bulgarien | Lettland | Slowakische Republik |
Deutschland | Litauen | Slowenien |
Dänemark | Luxemburg | Spanien |
Estland | Malta | Tschechische Republik |
Frankreich | Niederlande | Ungarn |
Finnland | Österreich | Zypern |
Griechenland | Polen | |
Italien | Portugal | |
Irland | Rumänien |
EWR-Staaten
Island
Liechtenstein
Norwegen
sowie Schweiz (Vertragsstaat)
Wer einen Weiterbildungsnachweis (Facharzt) besitzt, der automatisch nach der EU-Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung der nach der gültigen Weiterbildungsordnung vorgesehenen Bezeichnung.
Ergänzende Bescheinigungen/Erklärungen der zuständigen Behörden/Stellen sind ggf. beizubringen.
Sofern der Weiterbildungsnachweis nicht automatisch anzuerkennen ist, haben die Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 KGHB-LSA (Anerkennung der in einem Drittstaat vom Staatsangehörigen durchgeführten Weiterbildung erfolgte durch Mitglied-, EWR- oder Vertragsstaat, dieser muss dreijährige dortige Berufserfahrung bescheinigen) oder die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes vorzuliegen.
Sofern der Weiterbildungsstand nicht gleichwertig ist, ist eine Eignungsprüfung (Defizitprüfung) erforderlich, die spätestens 6 Monate nach der Entscheidung abzulegen ist.
Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, erhält auf Antrag die Anerkennung der Bezeichnung gemäß § 28b KGHB-LSA. Hierfür muss die Gleichwertigkeit mit der entsprechenden Weiterbildung in Deutschland gegeben sein.
Die Gleichwertigkeit ist nicht gegeben, wenn die Dauer der nachgewiesenen Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer in ihrer Weiterbildungsordnung festgelegten Weiterbildungsdauer liegt oder die Inhalte der Weiterbildung sich wesentlich von den in der Weiterbildungsordnung bestimmten Inhalten unterscheiden und die Defizite nicht durch Berufstätigkeit ausgeglichen worden sind.
Bei einer nicht gleichwertigen Weiterbildung ist eine Ausgleichsmaßnahme erforderlich (Anpassungslehrgang mit Abschlussprüfung oder eine Eignungsprüfung). Der Antragsteller kann zwischen den Ausgleichsmaßnahmen wählen.
Eine nicht bestandene Abschluss- oder Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.
Gemäß § 3 der Bundesärzteordnung ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
Bei wesentlichen Unterschieden in der Ausbildung müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufes Arzt in Deutschland erforderlich sind. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung (Kenntnisprüfung beim Landesverwaltungsamt in Halle) erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht.
Wie bei allen Berufszugangsprüfungen gilt diese Kenntnisprüfung nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt der erfolgreichen Absolvierung. Der gleichwertige Ausbildungsstand des Berufes Arzt in Deutschland ist somit erst nach Bestehen der Kenntnisprüfung und der Erteilung der deutschen Approbation gegeben.
Wenn also keine gleichwertige Ausbildung in einem Drittstaat von der Approbationsbehörde (Landesverwaltungsamt) festgestellt werden kann, können Zeiten vor Erteilung der deutschen Approbation grundsätzlich nicht als Weiterbildung berücksichtigt werden.
Zudem darf gemäß § 4 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung Sachsen-Anhalt vom 01.07.2020 eine Weiterbildung erst nach Erteilung der ärztlichen Approbation begonnen werden. Zusätzlich setzt § 22 Abs. 1 des KGHB-LSA den Abschluss der Berufsausbildung für eine Weiterbildung voraus.
Im Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV Ärzte/VKA) ist in § 19 Abs. 2 sowie der entsprechenden Protokollerklärung geregelt, dass Tätigkeiten im Ausland bei der Einstufung berücksichtigt werden, soweit eine Ärztekammer deren Gleichwertigkeit mit der inländischen ärztlichen Tätigkeit bescheinigt. Vergleichbares findet sich durchaus auch in anderen Tarifverträgen.
Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ist die Rechtsabteilung, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg, Telefon: (03 91) 60 54-74 00, Telefax: (03 91) 60 54-74 90, E-Mail: recht@aeksa.de zuständig.
Um eine Gleichwertigkeit der ausländischen Zeiten bescheinigen zu können, muss zuvor die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nachgewiesen sein. Demzufolge erfolgt eine Anerkennung nur, soweit eine deutsche Approbation oder eine unbeschränkte Berufserlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit vorliegt.
Mit der formlosen Beantragung der Gleichwertigkeit der ausländischen Tätigkeiten sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen im Original bzw. als beglaubigte Kopie sowie erforderlich mit entsprechender deutschen Übersetzung durch einen amtlich bestellten Dolmetscher vorzulegen:
Die Zeugnisse der Arbeitgeber müssen den Namen des Arbeitgebers, den Ort der ärztlichen Tätigkeit, den Zeitraum (bitte Tag genau) und die Art der ausgeübten Tätigkeit (dass es sich um eine ärztliche Tätigkeit handelt) enthalten.
In der Bescheinigung der Ärztekammer werden keine Aussagen über die Art der Eingruppierung und der Höhe der Einstufung getroffen.