Ja, im Portal für Kammermitglieder kann die Beitragseinstufung Schritt für Schritt digital durchgeführt werden. Der folgende Link führt nach der Anmeldung im Portal für Kammermitglieder direkt zur Beitragseinstufung : Beitragseinstufung digital
In diesem Fall werden gemäß 3 Abs. 1 der Beitragsordnung die Einkünfte des letzten Jahres zugrunde gelegt.
Die Einstufung erfolgt in die Sonderbeitragsgruppe 01 gemäß § 4 Abs. 3 der Beitragsordnung.
Der Jahresbeitrag wird zeitanteilig für die Monate berechnet, in denen noch ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird - Berechnungsgrundlage bleiben die Einkünfte des Bezugsjahres.
Es erfolgt zunächst eine vorläufige Einstufung entsprechend der Einkünfte. Der Einkommensteuerbescheid wird nachgereicht, sobald dieser vorliegt. Die Nichtvorlage des Steuerbescheides begründet keinen Aufschub der Beitragsveranlagung.
In diesem Fall genügt eine Kopie der vom Arbeitgeber ausgefüllten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.
Die Einkünfte und Angaben, die den Ehegatten betreffen, können geschwärzt werden. Es müssen nur die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Einkünfte des Kammermitgliedes ersichtlich sein, d.h. auch Angaben zu Einkünften die eine andere Einkunftsart betreffen, z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Kapitalvermögen, können unkenntlich gemacht werden. Der eingereichten Kopie des Auszuges aus dem Einkommensteuerbescheid sollten jedoch der Name und auch das Jahr, für das der Bescheid erteilt wurde, zu entnehmen sein.