Systemprüfung fehlgeschlagen!
Diese Website verwendet JavaScript.
In Ihrem Browser ist dies nicht aktiviert.
Oder es kam zu einem Fehler in der Verarbeitung.
In diesem Fall aktualisieren Sie ihren Browser, um die Seite neu zu laden.

Beitrag

Schwierigkeiten mit Ihrer Beitragsveranlagung? Hier erhalten Sie Antworten in Bezug auf Fragen zur Einstufung, Beitragsberechnung u. v. m.

Kann ich die Beitragsveranlagung digital durchführen?

Ja, im Portal für Kammermitglieder kann die Beitragseinstufung Schritt für Schritt digital durchgeführt werden. Der folgende Link führt nach der Anmeldung im Portal für Kammermitglieder direkt zur Beitragseinstufung : Beitragseinstufung digital

 

Wie stufe ich mich ein, wenn ich im Bezugsjahr noch Student/-in war bzw. in dem Jahr nicht ärztlich tätig war (z.B. wegen Elternzeit)?

In diesem Fall werden gemäß 3 Abs. 1 der Beitragsordnung die Einkünfte des letzten Jahres zugrunde gelegt.

 

Wie stufe ich mich ein, wenn ich erst in diesem Jahr angefangen habe zu arbeiten?

Die Einstufung erfolgt in die Sonderbeitragsgruppe 01 gemäß § 4 Abs. 3 der Beitragsordnung.

 

Wie erfolgt die Beitragsberechnung, wenn ich im Laufe des Beitragsjahres aufhöre zu arbeiten?

Der Jahresbeitrag wird zeitanteilig für die Monate berechnet, in denen noch ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird - Berechnungsgrundlage bleiben die Einkünfte des Bezugsjahres.

 

Wie soll ich mich veranlagen, wenn der entsprechende Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt?

Es erfolgt zunächst eine vorläufige Einstufung entsprechend der Einkünfte. Der Einkommensteuerbescheid wird nachgereicht, sobald dieser vorliegt. Die Nichtvorlage des Steuerbescheides begründet keinen Aufschub der Beitragsveranlagung.

 

Ich habe für das Bezugsjahr keinen Einkommensteuerbescheid, weil ich nicht verpflichtet bin, eine Steuererklärung durchzuführen. Was kann ich als Einkommensnachweis einreichen?

In diesem Fall genügt eine Kopie der vom Arbeitgeber ausgefüllten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.

 

Ich werde auf dem Einkommensteuerbescheid mit meinem Ehegatten zusammen veranlagt, d.h. es sind Angaben aufgeführt, die für die Ärztekammer zur Beitragserhebung nicht relevant sind.

Die Einkünfte und Angaben, die den Ehegatten betreffen, können geschwärzt werden. Es müssen nur die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Einkünfte des Kammermitgliedes ersichtlich sein, d.h. auch Angaben zu Einkünften die eine andere Einkunftsart betreffen, z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Kapitalvermögen, können unkenntlich gemacht werden. Der eingereichten Kopie des Auszuges aus dem Einkommensteuerbescheid sollten jedoch der Name und auch das Jahr, für das der Bescheid erteilt wurde, zu entnehmen sein.

  •  
     
     
     
    Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt, Beitragsordnung, Beitragstabellen
  •  
     
     
     
    Beitragseinstufungen