Im Berufsbildungsgesetz wird ausdrücklich klargestellt, dass Fachliteratur unter die Lernmittelfreiheit fällt (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Fachliteratur gehört damit wie Werkzeuge und Werkstoffe zu den Ausbildungsmitteln, die der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung stellen muss. Zur Fachliteratur zählen nicht Schulbücher, Hefte oder Taschenrechner!