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Ausbildungsvergütung und Urlaub

Ausbildungsvergütung

Am 08.02.2024 einigten sich die Tarifpartner der niedergelassenen Ärzte (Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten – AAA) und der  Medizinischen Fachangestellten (Verband medizinischer Fachberufe e.V. – VmF) auf einen neuen Gehaltstarifvertrag mit einer Laufzeit von zehn Monaten. Den Tarifvertrag finden Sie hier.

Derzeit gültige Ausbildungsvergütungen:

  1. Ausbildungsjahr monatlich   965 Euro
  2. Ausbildungsjahr monatlich 1045 Euro
  3. Ausbildungsjahr monatlich 1130 Euro

Ist der Ausbilder tarifgebunden, gilt weiterhin die tarifliche Ausbildungsvergütung und nicht die Mindestausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 3 BBiG).

Ist der Ausbilder nicht tarifgebunden, kann die Ausbildungsvergütung maximal 20 Prozent unter der oben genannten tariflichen Ausbildungsvergütung liegen (§ 17 Abs. 4 BBiG), wenn sie die Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG nicht unterschreitet.

Urlaub

Die/der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Medizinische Fachangestellte.

Derzeit: 28 Arbeitstage jährlich

Ist der Ausbilder nicht tarifgebunden gilt folgendes:

Für volljährige Auszubildende gilt das Bundesurlaubsgesetz (§ 3 BUrlG). Der gesetzliche Urlaubsanspruch umfasst jährlich 24 bezahlte Werktage. Dabei legt das Bundesurlaubsgesetz aber eine Sechs-Tage-Woche zugrunde (§ 3 BUrlG), die heute eher unüblich ist.
20 Tage Mindesturlaub: Arbeitet der Arbeitnehmer wie üblich nur fünf Tage in der Woche, stehen ihm mindestens 20 bezahlte Urlaubstage im Jahr zu. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen (§ 208 Abs. 1 SGB IX).

Für minderjährige Auszubildende gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 19 Urlaub Abs. 2).

Der Urlaub beträgt jährlich

  1. mindestens 25 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist,
  2. mindestens 23 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,
  3. mindestens 21 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.