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Außerbetriebliche Ausbildung

Ein zweimonatiges Praktikum ist während der Ausbildung zu durchlaufen.

Alle Auszubildenden müssen während der Ausbildungszeit ein zweimonatiges Praktikum in einer medizinischen Einrichtung einer anderen Fachrichtung absolvieren. Termine können im Verlaufe der Ausbildung festgelegt und durch die Verträge über die außerbetriebliche Ausbildung bekannt gegeben werden. Die Schultage gehören in der außerbetrieblichen Ausbildung mit zum zweimonatigen Praktikum dazu. 

Anrechnung außerbetriebliche Ausbildung (Praktikum) im MVZ
Sollte die Ausbildung in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) stattfinden, in dem neben der hausärztlich bzw. hausärztlich-internistischen Abteilung weitere Fachabteilungen integriert sind und die Auszubildenden mindestens drei weitere Fachabteilungen nachweislich durchlaufen haben, ist eine weitergehende außerbetriebliche Ausbildung (Praktikum) nicht erforderlich. Der Nachweis hierzu ist spätestens mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung einzureichen. 

Anrechnung außerbetriebliche Ausbildung (Praktikum) in einer Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft
Sollte die Ausbildung in einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft stattfinden, in der mindestens drei verschiedene Fachrichtungen vorgehalten werden, wobei eine Fachrichtung hausärztlich bzw. hausärztlich-internistisch sein muss und die Auszubildenden im Rahmen ihrer Ausbildung in diesen Fachabteilungen tätig gewesen sind, ist eine weitergehende außerbetriebliche Ausbildung (Praktikum) nicht erforderlich. Der Nachweis hierzu ist spätestens mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung einzureichen. 

Anrechnung bei einem Praxiswechsel
Erfolgte die praktische Ausbildung bis zum Praxiswechsel in einer hausärztlichen bzw. hausärztlich-internistischen Praxis in einem Umfang von mindestens acht Wochen und erfolgte die weitere praktische Ausbildung bis zur Prüfungsanmeldung in einer medizinischen Einrichtung einer anderen Fachrichtung in einem zeitlichen Umfang von mindestens acht Wochen, ist eine weitergehende außerbetriebliche Ausbildung (Praktikum) nicht erforderlich.

Erfolgte die praktische Ausbildung bis zum Praxiswechsel in einem Umfang von mindestens acht Wochen in einer Praxis, die nicht der hausärztlichen bzw. hausärztlich-internistisch oder allgemeinmedizinischen Versorgung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 SGB V) zuzurechnen ist, und erfolgte die weitere praktische Ausbildung bis zur Prüfungsanmeldung in einer hausärztlichen bzw. hausärztlich-internistischen Praxis in einem zeitlichen Umfang von mindestens acht Wochen, ist eine weitergehende außerbetriebliche Ausbildung (Praktikum) nicht erforderlich.