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Teilzeitausbildung

Die Ausbildung kann teilweise oder komplett mit verringerter Stundenanzahldurchgeführt werden.

Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenanzahl durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht.

UND: Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen
(§ 7a Abs. 1 BBiG).

Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das bedeutet: Bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Teilzeitvariante maximal 4,5 Jahre in Anspruch nehmen.

Beispiel:
Die tägliche Arbeitszeit dauert statt acht Stunden nur vier Stunden. Sie wird also täglich um 50 Prozent gekürzt. Dementsprechend ist die Gesamtausbildungszeit von drei Jahren um 50 Prozent, also eineinhalb Jahre zu verlängern, so dass die Teilzeitausbildung insgesamt 4,5 Jahre dauert. Die Ausbildungsvergütung kann dann ebenfalls um maximal 50 Prozent gesenkt werden. Hierdurch kann die Mindestausbildungsvergütung zulässigerweise unterschritten werden.

Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Modell muss deshalb zwischen ausbildender Praxis, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.

Die Höhe der Ausbildungsvergütung kann entsprechend der prozentualen Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit gekürzt werden.