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Jugendarbeitsschutz

Vorlage der Bescheinigung der Erst- und Nachuntersuchung.

Allgemeine Hinweise

Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate ärztlich untersucht worden sind und dem Arbeitgeber darüber eine ärztliche Bescheinigung vorliegt. Enthält diese Bescheinigung einen Vermerk, dass die Jugendlichen durch die Ausführung bestimmter Tätigkeiten in der Gesundheit oder Entwicklung gefährdet werden können, so dürfen sie diese Tätigkeiten nicht ausführen.  

Die Bestimmungen für ärztliche Untersuchungen nach dem JArbSchG gelten ausschließlich für Jugendliche. Jugendliche(r) im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.  

Die Kosten für die Untersuchungen trägt das Land Sachsen-Anhalt. Voraussetzung dafür ist, dass der/die Jugendliche seinen/ihren Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt hat.  

Ärztliche Untersuchungen nach dem JArbSchG können von Ärzten/Ärztinnen des kinder- und jugendärztlichen Dienstes, aber auch von jedem/jeder anderen niedergelassenen Arzt/Ärztin oder Betriebsarzt bzw. -ärztin vorgenommen werden; es gilt das Prinzip der freien Arztwahl.

Ärztliche Untersuchungen - Erstuntersuchung (§ 32 JArbSchG)

Die Erstuntersuchung ist zwingende Voraussetzung für den Eintritt von Jugendlichen in das Berufsleben. Sie dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit von einer Ärztin/einem Arzt untersucht worden sind und dem Arbeitgeber eine von dieser Ärztin/diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt (§ 32 Abs. 1). Diese ärztliche Bescheinigung ist ausgehend vom Tag der abschließenden Untersuchung 14 Monate gültig.

Ärztliche Untersuchungen - Erste Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG)

  1. Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist erste Nachuntersuchung. Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen.

  2. Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nach Absatz 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.

  3. Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiter beschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.

Wird die Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Nachuntersuchung nicht vorgelegt, kann laut Berufsbildungsgesetz
§ 35 Abs. 2 die Eintragung des Ausbildungsvertrages in der Ausbildungsrolle gelöscht werden. Das würde bedeuten, dass dann das Ausbildungsverhältnis gelöst ist.