Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Diese beträgt bei den Medizinischen Fachangestellten vier Monate und ist im Berufsausbildungsvertrag § 1 (2) verankert.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Kündigungsempfänger noch vor dem Ende der Probezeit zugegangen sein.
Kündigt der/die minderjährige Auszubildende, so benötigt er/sie die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, in der Regel der Eltern.
Kündigt der/die Ausbildende einen Berufsausbildungsvertrag mit einem/einer Minderjährigen, so muss die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden.
Über jede Kündigung, ob durch Ausbildenden oder Auszubildenden, muss das Referat MFA-Ausbildung schriftlich informiert werden, damit die ordnungsgemäße Löschung in der Ausbildungsrolle erfolgen kann.